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Kernkompetenzen

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Aktuelle OGH Entscheidungen

Geschäftszahl

Gegenstand der Entscheidung

10 Ob 57/18g
Verdienstentgang
Partielle Klagerücknahme/Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht.
5 Ob 11/18f
Schiunfall durch Kollision: Der Beklagte fährt talwärts und die Klägerin fuhr in die entgegengesetzte Richtung.
Einwand Mitverschulden, weil dieser die Verhaltensvorschriften für Schifahrer nicht eingehalten habe.
Kausaler Aufmerksamkeitsverstoß der Klägerin nicht auszuschließen. Einem damit allenfalls verbundenen Mitverschulden der Klägerin steht jedoch ein besonders grober Verstoß des Beklagten gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht.
2 Ob 223/15f
Der Kläger stieß frontal gegen einen bergaufwärts fahrenden Schidoo, wodurch ihm ein Bein abgetrennt wurde. Der Erstbeklagte war der Lenker des Schidoos, die zweitbeklagte Partei betreibt den (einzigen) Schlepplift und ist Halterin des Schidoos.
Der Obmann der zweitbeklagten Partei erlaubte dem Kläger das Befahren der Piste, allerdings nicht im abgegrenzten Bereich. In der Rennpause fuhr der Kläger dennoch in den abgesperrten Bereich, wo sich der Unfall ereignete.
Der zwischen dem Kläger und der zweitbeklagten Partei geschlossene Vertrag habe die Beförderung des Klägers mit dem Schilift sowie die Benützung der offenen Piste zum Inhalt gehabt, nicht hingegen den gesperrten Teil der Piste.
àanaloge Anwendung des EKHG komme nicht in Betracht
Rekurs des Erstbeklagten:
Das Berufungsgericht habe die Frage des „Risikozusammenhangs“ unrichtig gelöst. Die Drehleuchte des Schidoos habe nicht den Zweck, verantwortungslose Schifahrer, die in eine für jedermann gesperrte, dem Rennlauf gewidmete Piste einfahren, vor den von einer Pistenpäparierung ausgehenden Gefahren zu warnen.
Der Erstbeklagte stand mit dem Kläger in keinem Vertragsverhältnis. Für ihn kommt daher nur die deliktische Haftung in Betracht.
àdas Vorliegen einer dafür in Frage kommende Verletzung einer Schutznorm iSd  §1311 ABGB oder Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wurde verneint.
2 Ob 180/16h
Abweisung der Revision, da der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei
Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gem §508 Abs 1 ZPO.
9 Ob 19/16h
Die in Deutschland wohnhafte Beklagte wurde nach einem Schiunfall zunächst in einer Ambulanz erstversorgt und nach Erörterung, in welchem Krankenhaus die Operation durchgeführt werden soll, in die Privatkrankenanstalt der Klägerin gebracht.
Grundsätze zur ärztlichen Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Besonderheit der Arztleistung - Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten - entwickelt wurden, gelten im Hinblick auf den vertragsrechtlichen Aspekt der Kosten(tragung).
7 Ob 102/15y
Der Kläger machte kurz nach seinem Unfall vom 19. 12. 2007 gestützt auf Art 7 AUVB 2006 Ansprüche aus unfallbedingter dauernder Invalidität geltend.
 
Liegt beim Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an zwar eine unfallkausale Invalidität vor, steht deren Grad aber nicht eindeutig fest und erreicht dieser zunächst nicht mindestens 50 %, so hängt ein erst durch die Neubemessung gemäß Art 9.2. AUVB 2006 entstehender Rentenanspruch nicht von den Voraussetzungen des Art 9.1. AUVB 2006 ab.
Das Begehren nach Neubemessung iSd Art 9.2. AUVB 2006 ist an keine bestimmte Form gebunden.
Kommt es zu einer Neubemessung iSd Art 9.2. AUVB 2006, ist der Invaliditätsgrad zur Zeit der Neufeststellung maßgebend.
Will sich der Versicherungsnehmer im Fall der Neubemessung mit dem außergerichtlich erzielten Ergebnis nicht zufrieden geben, dann steht ihm die Möglichkeit offen, innerhalb der Verjährungsfrist des § 12 VersVG Klage zu erheben. Der in einem solchen Streitverfahren ermittelte Invaliditätsgrad ist dann nicht nur Tatsachenfeststellung, sondern auch letzter Teil des Neubemessungsverfahrens, unter diesem Gesichtspunkt die „endgültige Bemessung“ des Invaliditätsgrades iSd Art 9.2. AUVB 2006 und insoweit für weitere Leistungsbegehren bindend.
8 Ob 141/15s
Aufgrund einer nicht ungewöhnlichen Unebenheit geriet der Kläger in Rücklage, wodurch es ihn aushob.
Vorliegen einer atypischen Gefahr, die für einen Schifahrer auf einer präparierten Piste nicht ohne weiteres erkennbar oder beherrschbar ist.
Inhalt einer allfälligen konkreten Verkehrssicherungspflicht des Pistenbetreibers.
2 Ob 186/15i
Tödlicher Schiunfall
Verpflichtung zur Pistensicherung.
Absturzstelle hätte als atypische Gefahrenstelle durch Fangnetze abgesichert werden müssen.
8 Ob 90/15s
Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob eine Snowboard-Fahrerin wegen rund zweieinhalb Meter außerhalb der Piste stehender Kinder eine Fahrlinie wählen müsse, aus der sie ununterbrochen Sicht auf die Kinder habe, bzw ob sie in Annäherung an die Kinder das Überholen einer anderen Schifahrerin unterlassen müsse.
2 Ob 108/15v
Der Beklagte kam von hinten und fuhr in den Kläger hinein.
Überschreitung des Ermessensspielraums bei der Schmerzengeldbemessung.
Feststellungsbegehren betreffend künftige Schäden hätte abgewiesen werden müssen, weil nach den vorinstanzlichen Konstatierungen mit einer vollständigen Ausheilung zu rechnen sei und Dauerschäden auszuschließen seien.
7 Ob 235/16h
Der vom Kläger innerhalb der Frist des § 12 Abs 1 VersVG geltend gemachte Anspruch, nämlich das Ergebnis der vor Ablauf der vierjährigen Frist erfolgten Neubemessung überprüfen zu lassen, ist zulässig.
2 Ob 77/16m
Sturz aus Sesselliftanlage
Zurückweisung der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage: Soweit die beklagte Partei in ihrer Revision behauptet, das Berufungsgericht weiche zur Frage, ob der Unfall beim Betrieb des Sessellifts geschehen sei, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab, vermag sie keine einzige fallbezogen passende oberstgerichtliche Entscheidung zu nennen.
8 Ob 95/14z
Der erstbeklagte Schiverband hat das Renntraining organisiert und durchgeführt. Er war daher Veranstalter bzw Betreiber dieses professionellen Renntrainings.
Aufgrund der im Wettkampfsport immanenten erhöhten Gefahren trifft den Betreiber solcher Wettkampfveranstaltungen und gleichermaßen auch jenen von Trainingsveranstaltungen eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenabwehr. Er muss nicht nur jeder (ex ante) erdenkbaren Gefahr begegnen, sondern auch solche zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren.
Gleichzeitig ist allerdings zu berücksichtigen, dass Stürze und Fahrfehler beim Schifahren nicht ausgeschlossen werden können. Maßgebend ist auch, ob und inwieweit der Schifahrer selbst in der Lage ist, einer Unfallgefahr zu begegnen.
8 Ob 81/17w
Klägerin und die Beklagte fuhren in sehr flacher Linie aufeinander zu, ohne dass es zu einer Berührung zwischen ihnen kam. Die Beklagte, die die Klägerin bemerkt hatte, versuchte durch einen Talschwung nach links auszuweichen, kam dadurch aber zu Sturz und rutschte weiter talwärts ab. Die Klägerin, die die Beklagte vor der Begegnung überhaupt nicht bewusst wahrgenommen hatte, kam durch ein Abschwingen bergwärts zu Sturz und erlitt einen Schambeinbruch, einen Kapselbandeinriss am Daumengrundgelenk sowie Prellungen.
Nachträglich erklärte es über Antrag der Klägerin die ordentliche Revision nach § 508 Abs 3 ZPO für zulässig, weil es möglich erscheine, dass es bei seiner Entscheidung von der Beklagten zugestandene Tatsachen über die kausale Verursachung des Schadens unbeachtet gelassen habe.
OGH verneint dennoch die Zulässigkeit der Revision, da ein Schadenersatzanspruch, nicht nur die Kausalität eines Verhaltens, sondern Rechtswidrigkeit und Verschulden des Gegners voraussetzt. Im Zweifel gilt nach § 1296 ABGB die Vermutung, dass ein Schaden ohne Verschulden eines andern entstanden ist.
7 Ob 148/14m
Bei der Beurteilung der Verbindlichkeit eines Gutachtens über die Schadenshöhe nach § 14 der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung (AKB) kommt es nicht auf einzelne Positionen, sondern auf das Gesamtergebnis des Gutachtens an.